Aktenvernichter ist doch gleich Aktenvernichter, oder?

Das stimmt leider nicht.

Die Art des Aktenvernichters hängt von der Art der Daten ab, welche vernichtet werden sollen.

Die DIN 66399 beschreibt genau, welchen Aktenvernichter Sie benötigen.

Vernichten Sie nur „normale“ personenbezogene Daten, so reicht ein Aktenvernichter der Klasse P3 (P für Papier) völlig aus.
Er erzeugt Papierschnipsel vom maximalen 320 mm².

Vernichten Sie aber Daten laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO, so ist das Minimum ein P4 Aktenvernichter, welcher 160 mm² große Schnipsel erzeugt.

Ich empfehle, gleich einen P4 Aktenvernichter zu benutzen, da man später nicht doppelt bezahlt.