Autor: admin

  • Jubel beim Datenschutz.

    Jubel beim Datenschutz.

    Wenn es um das Finanzamt geht, bekommen viele Menschen Angst, weil jeder weiß, dass sich das Finanzamt holt, was ihm zusteht und auch Betriebsprüfungen irgendwann anstehen.

    Angst vor Prüfungen im Bereich des Datenschutzes? Haha! Die ist im Allgemeinen nicht vorhanden. Es spricht sich eben nicht so rum, dass auch dort Bußgelder verhängt werden.

    Oft werden Datenschutzbeauftragte angegeben, die ihre Arbeit nicht so ernst nehmen, wie es angebracht wäre. Das kann man schon meist den Webseiten entnehmen, die nicht datenschutzkonform online sind.

    Sehr oft übernehmen diesem Part die Inhaber, wobei ich bezweifel, dass diese Personen über die nötigen Kenntnisse verfügen.

    Fazit: Datenschutz wird nicht so ernst genommen, wie es angebracht wäre.

  • Verschoben – aber nicht alles!

    Verschoben – aber nicht alles!

    Einige Teile der europäischen KI-Verordnung werden erst später zur Pflicht.

    Eigenständige Hochrisiko-KI: Die Verordnung wird in diesem Bereich erst ab dem 2.12.2027 zur Pflicht.

    Ist eine Hochrisiko-KI in Produkten eingebettet, so verschiebt sich die Pflicht auf den 2.8.2028.

    Warum nun diese Verschiebung? Unternehmen sollen noch mehr Zeit bekommen, die Vorgaben umzusetzen.

  • Schon dran gedacht?

    Schon dran gedacht?

    Ab dem 02.08.2026 ist es Pflicht, KI-generierte Inhalte auch als solche zu kennzeichnen.

    Darunter fallen täuschend echte:

    • Bilder
    • Audios
    • Videos

    … aber auch Texte und Interaktionen wie beispielsweise am Telefon oder in Chats.

    Wer sich genauer darüber informieren möchte, kann sich den Artikel 50 der KI-Verordnung ansehen.

  • Wie verbringen Sie Ihre Zeit?

    Wie verbringen Sie Ihre Zeit?

    Kümmern Sie sich um AVV, VVT, DSGVO, BDSG, DDG, Recherche (Urteile), …

    … und das Ganze neben Ihrer Haupttätigkeit?

    Macht Ihnen das keinen Spaß?

    Sind Sie sich dabei unsicher?

    Leidet Ihre Haupttätigkeit darunter?

    Möchten Sie wieder mehr Ihrer Leidenschaft nachgehen?

    Sie möchten voll hinter Ihrer Arbeit stehen?

    Ihr Unternehmen möchten Sie wieder optimaler leiten?

    Dann widmen Sie Ihrem Business, Ihrer Leidenschaft, die ganze Kraft, die Ihnen zur Verfügung steht.

    Die oben genannten und weitere Datenschutz-Begriffe sollten Sie kalt lassen.

    Überlassen Sie diese Arbeiten dem Datenschutzberater, der sich mit all diesen Thematiken auskennt.

    Lassen Sie uns diese Win-Win-Situation vereinbaren.

  • Vorsicht Fettnäpfchen!

    Vorsicht Fettnäpfchen!

    Wenn es um Datenschutz geht, kann man in sehr viele Fettnäpfchen treten.

    Einige davon sind zum Beispiel:

    – Zu viele Pflichtfelder im Kontaktformular der Webseite.

    – Keine geschützte Übertragung des Formulars.

    – Verdeckte, wichtige Links auf der Webseite.

    – Intransparente Darstellung von Links auf der Webseite.

    – Falsche Behandlung von Gastzugängen in Online-Shops.

    – Nennung von falschen Gesetzen auf der Webseite.

    Und im Unternehmen selbst:

    – Falsche oder fehlende Löschkonzepte.

    – Nichtnutzung von Schließvorrichtungen.

    – Nutzung von falschen Aktenvernichtern.

    – Hinterlassene „offene“ PC.

    – Fehlende AVV.

    – Fehlende VVT.

    – Offene, verlassene Büros.

    – Fehlende Verschlüsselungen.

    Das waren nur einige Beispiele.

    Bitte bleiben Sie nicht kleben und gehen Sie nicht unter.

  • Der Interessenkonflikt!

    Der Interessenkonflikt!

    Wer darf als Datenschutzbeauftragter benannt werden?

    Das ist ganz einfach! Jede Person mit den entsprechenden Fachkenntnissen, die nicht im Interessenkonflikt steht.

    Interessenkonflikt? Wer darf NICHT Datenschutzbeauftragter sein?

    Na zum Beispiel:

    – Der Inhaber/Chef selbst.

    – Wer sich um die Sicherheit der Netzwerke kümmert.

    – Wer die Webseite technisch betreut.

    – Wer Schließsysteme und Ähnliches wartet, installiert und erweitert.

    Sie sollten also nicht Engelchen und Teufelchen auf den Schultern sitzen haben.

    Das bedeutet, dass z. B. der Inhaber/Chef eines Unternehmens NICHT als Datenschutzbeauftragter in seinem eigenen Unternehmen tätig sein darf.

    Beispielsweise muss die Webseite aus Datenschutzgründen angepasst werden, so darf dieses der Datenschutzbeauftragte nicht selbst durchführen.

    Das bedeutet, dass ein Inhaber/Chef auch nicht Maßnahmen zum Datenschutz empfehlen darf, die er selbst zu bezahlen hat.

    Aber nicht nur Inhaber, Netzwerkadministratoren und Webentwickler müssen sich für einen der beiden Wege entscheiden, sicherlich gibt es auch noch weitere Konflikte in diesem Bereich.

  • Für wen gilt die DSGVO?

    Für wen gilt die DSGVO?

    Na, für jeden Menschen natürlich.

    Moooment, das stimmt nicht ganz.

    Im Erwägungsgrund 27 der DSGVO steht, dass sie nicht für verstorbene Personen gilt.

    Laut Art. 2 Abs. 2 lit. c findet die DSGVO keine Anwendung, sofern natürliche Personen ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten ausüben.

    Erst ab 16 Jahren kann eine Person über seine eigenen Daten bestimmen. So steht es in Art. 8 Abs. 1 DSGVO.

    Die Verarbeitung von Personen unter 16 Jahren ist nur dann rechtmäßig, wenn Träger der elterlichen Verantwortung die Einwilligung dazu geben.

  • Warum ist die Ruhr weg?

    Warum ist die Ruhr weg?

    Die diversen KI-Tools nehmen immer mehr Einzug in unser Leben.

    Sogar die Verkehrsmeldungen werden von einer KI ausgewählt und gesprochen.

    Was dabei passieren kann, klingt wie ein April-Scherz.

    Wenn es um den Ruhrschnellweg geht kann man dann schon mal seinen Ohren nicht trauen.

    Ausgesprochen klingt es wie eine Vermisstenmeldung, denn wenn man „Ruhr schnell weg“ hört, kann man sich schon mal fragen, wo sie hin ist.

    Wir nutzen fast alle mal die eine oder andere KI. Vertraut ihr aber (noch) nicht blind, sondern kontrolliert auch die Ausgabe.

    Die lustige Sprachausgabe ist das eine, aber bei generierten Texten kann es schlimmer werden.

    Falsche Empfehlungen und inhaltliche Fehler sind nicht auszuschließen.

  • Angst vor dem Datenschutzbeauftragten?

    Angst vor dem Datenschutzbeauftragten?

    Er bringt meine ganze Struktur durcheinander.

    Nachher geht nichts mehr.

    Der kommt und macht was er will.

    Das stimmt alles nicht!

    Was die Datensicherheit angeht, bringt der Datenschutzbeauftragte erst die Struktur in Ihre Datenverarbeitung.

    Ihre internen Abläufe bleiben gleich, sofern diese nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstoßen.

    Nachher geht alles so gut wie vorher, wenn nicht sogar besser, weil Ihre Datenverarbeitung ggf. strukturierter ist.

    Der Datenschutzbeauftregte macht nicht was er will, sondern was Gesetze und Verordnungen vorschreiben.

    Darin vorgeschrieben ist auch, dass der Datenschutzbeauftragte nicht weisungsbefugt ist. Er ist lediglich beratend und überwachend tätig.

    Was von den „Empfehlungen“ umgesetzt wird, entscheiden immer noch Sie als Verantwortlicher, also Sie als Unternehmensinhaber und Unternehmensinhaberin.

    Andersherum ist der Datenschutzberater aber auch nicht weisungsgebunden, wodurch er seine Aufgaben unbeeinflussbar und pflichtbewußt ausüben kann.

  • KI-Schulungen!

    KI-Schulungen!

    Am 2. August 2026 ändert sich für alle etwas, die eine KI benutzen.

    Dann wird der Artikel 4 AI Act durchgesetzt, obwohl er bereits seit Februar 2025 verpflichtend ist.

    Was steht denn da nun drin?

    Wer sich der KI bedient, muss eine gewisse KI-Kompetenz nachweisen können, denn die diversen KI-Tools bieter nicht nur Chancen, sondern auch Risiken.

    Ab der Version 7 bietet das weit verbreitete WordPress die Möglichkeit, Texte durch die KI überarbeiten zu lassen. Ohne näher darauf einzugehen, kann es dabei passieren, dass personenbezogene Daten beispielsweise zur KI in den USA übertragen werden.

    Die geforderte KI-Kompetenz soll nicht nur die Sinne für die Möglichkeiten schärfen – wichtiger ist es, alle Gefahren und Risiken für personenbezogene Daten zu erkennen und dementsprechend zu handeln.