Blog

  • Wie die Lemminge!

    Wie die Lemminge!

    Unternehmer, Verantwortliche, Ärzte, … kommen mir vor wie die Lemminge.

    Wenn das Thema Datenschutz zur Sprache kommt, drehen sie sich um und rennen weg.

    Wenn sie weiter zuhören würden, wäre ihnen klar, dass Datenschutz jede gewerblich oder freiberuflich tätige Person angeht.

    Oft ist die Webseite schon nicht datenschutzkonform, geschweige denn der Rest.

    Welcher Rest?

    Na, alle Pflichtdokumente, die den Datenschutz im Unternehmen dokumentieren.

    Warum das?

    Bei der Erstellung der Dokumente befasst man sich mit dem eigenen Datenschutz und findet so nicht selten Lücken, die zu schließen sind.
    Zudem kann man beruhigt einer Datenschutzprüfung entgegen sehen, denn erstens ist alles okay und zweitens reicht man dem Prüfer die Dokumente rüber und hat keinen weiteren zeitlichen Aufwand wegen endloser Diskussionen.

    Warum also nicht ruhiger schlafen und sich das Vertrauen seiner Kunden, Patienten, … sichern?

  • Nicht nur Ärzte!

    Nicht nur Ärzte!

    Ärzte sind in der Regel nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bennenen.

    Pflichten aus dem Datenschutz gibt es dennoch genug.

    Es muss beispielsweise der passende Aktenvernichter verwendet werden und es gibt auch mehrere Pflichtdokumente, die der Übersicht über den verwendeten Datenschutz dienen.

    Damit ist es aber immer noch nicht getan, denn auch Webseiten müssen den Datenschutzanforderungen genügen, was leider oft nicht der Fall ist.

    Aber warum jetzt „NICHT NUR ÄRZTE“?

    Weil es grundlegend jedes Unternehmen betrifft, welches Mitarbeiter hat oder eine Webseite betreibt.

    Fangen Sie doch klein an und lassen einen Webseiten-Check machen, um mich erstmal kennenzulernen.

    Danach können wir uns, wenn Sie es möchten, darüber unterhalten, was ich noch für sie tun kann.

    Gemeinsam können wir viel bewegen und Vertrauen bei Ihren Patienten/Kunden schaffen.

  • Bundesweit arbeiten …

    Bundesweit arbeiten …

    ist kein Problem.

    Ich biete nicht nur Datenschutz in NRW, sondern www.datenschutz-aus-nrw.de an.

    Sicherlich muss ich auch mal vor Ort meine Tätigkeit ausüben. Zum Beispiel zu Beginn des Unternehmens-Checks.
    Bei größeren Entfernungen bieten sich Übernachtungen an, die ich gerne auf mich nehme, denn der persönliche Kontakt hat auch Vorteile.
    Viele Arbeiten können von mir jedoch auch aus der Ferne erledigt werden.

    Beginnen wir mit dem Webseiten-Check, so führe ich den sowieso in meinem Büro aus.

    Übrigens: Mein Büro ist in der Waldstadt Iserlohn in NRW.

  • Jubel beim Datenschutz.

    Jubel beim Datenschutz.

    Wenn es um das Finanzamt geht, bekommen viele Menschen Angst, weil jeder weiß, dass sich das Finanzamt holt, was ihm zusteht und auch Betriebsprüfungen irgendwann anstehen.

    Angst vor Prüfungen im Bereich des Datenschutzes? Haha! Die ist im Allgemeinen nicht vorhanden. Es spricht sich eben nicht so rum, dass auch dort Bußgelder verhängt werden.

    Oft werden Datenschutzbeauftragte angegeben, die ihre Arbeit nicht so ernst nehmen, wie es angebracht wäre. Das kann man schon meist den Webseiten entnehmen, die nicht datenschutzkonform online sind.

    Sehr oft übernehmen diesem Part die Inhaber, wobei ich bezweifel, dass diese Personen über die nötigen Kenntnisse verfügen.

    Fazit: Datenschutz wird nicht so ernst genommen, wie es angebracht wäre.

  • Verschoben – aber nicht alles!

    Verschoben – aber nicht alles!

    Einige Teile der europäischen KI-Verordnung werden erst später zur Pflicht.

    Eigenständige Hochrisiko-KI: Die Verordnung wird in diesem Bereich erst ab dem 2.12.2027 zur Pflicht.

    Ist eine Hochrisiko-KI in Produkten eingebettet, so verschiebt sich die Pflicht auf den 2.8.2028.

    Warum nun diese Verschiebung? Unternehmen sollen noch mehr Zeit bekommen, die Vorgaben umzusetzen.

  • Schon dran gedacht?

    Schon dran gedacht?

    Ab dem 02.08.2026 ist es Pflicht, KI-generierte Inhalte auch als solche zu kennzeichnen.

    Darunter fallen täuschend echte:

    • Bilder
    • Audios
    • Videos

    … aber auch Texte und Interaktionen wie beispielsweise am Telefon oder in Chats.

    Wer sich genauer darüber informieren möchte, kann sich den Artikel 50 der KI-Verordnung ansehen.

  • Wie verbringen Sie Ihre Zeit?

    Wie verbringen Sie Ihre Zeit?

    Kümmern Sie sich um AVV, VVT, DSGVO, BDSG, DDG, Recherche (Urteile), …

    … und das Ganze neben Ihrer Haupttätigkeit?

    Macht Ihnen das keinen Spaß?

    Sind Sie sich dabei unsicher?

    Leidet Ihre Haupttätigkeit darunter?

    Möchten Sie wieder mehr Ihrer Leidenschaft nachgehen?

    Sie möchten voll hinter Ihrer Arbeit stehen?

    Ihr Unternehmen möchten Sie wieder optimaler leiten?

    Dann widmen Sie Ihrem Business, Ihrer Leidenschaft, die ganze Kraft, die Ihnen zur Verfügung steht.

    Die oben genannten und weitere Datenschutz-Begriffe sollten Sie kalt lassen.

    Überlassen Sie diese Arbeiten dem Datenschutzberater, der sich mit all diesen Thematiken auskennt.

    Lassen Sie uns diese Win-Win-Situation vereinbaren.

  • Vorsicht Fettnäpfchen!

    Vorsicht Fettnäpfchen!

    Wenn es um Datenschutz geht, kann man in sehr viele Fettnäpfchen treten.

    Einige davon sind zum Beispiel:

    – Zu viele Pflichtfelder im Kontaktformular der Webseite.

    – Keine geschützte Übertragung des Formulars.

    – Verdeckte, wichtige Links auf der Webseite.

    – Intransparente Darstellung von Links auf der Webseite.

    – Falsche Behandlung von Gastzugängen in Online-Shops.

    – Nennung von falschen Gesetzen auf der Webseite.

    Und im Unternehmen selbst:

    – Falsche oder fehlende Löschkonzepte.

    – Nichtnutzung von Schließvorrichtungen.

    – Nutzung von falschen Aktenvernichtern.

    – Hinterlassene „offene“ PC.

    – Fehlende AVV.

    – Fehlende VVT.

    – Offene, verlassene Büros.

    – Fehlende Verschlüsselungen.

    Das waren nur einige Beispiele.

    Bitte bleiben Sie nicht kleben und gehen Sie nicht unter.

  • Der Interessenkonflikt!

    Der Interessenkonflikt!

    Wer darf als Datenschutzbeauftragter benannt werden?

    Das ist ganz einfach! Jede Person mit den entsprechenden Fachkenntnissen, die nicht im Interessenkonflikt steht.

    Interessenkonflikt? Wer darf NICHT Datenschutzbeauftragter sein?

    Na zum Beispiel:

    – Der Inhaber/Chef selbst.

    – Wer sich um die Sicherheit der Netzwerke kümmert.

    – Wer die Webseite technisch betreut.

    – Wer Schließsysteme und Ähnliches wartet, installiert und erweitert.

    Sie sollten also nicht Engelchen und Teufelchen auf den Schultern sitzen haben.

    Das bedeutet, dass z. B. der Inhaber/Chef eines Unternehmens NICHT als Datenschutzbeauftragter in seinem eigenen Unternehmen tätig sein darf.

    Beispielsweise muss die Webseite aus Datenschutzgründen angepasst werden, so darf dieses der Datenschutzbeauftragte nicht selbst durchführen.

    Das bedeutet, dass ein Inhaber/Chef auch nicht Maßnahmen zum Datenschutz empfehlen darf, die er selbst zu bezahlen hat.

    Aber nicht nur Inhaber, Netzwerkadministratoren und Webentwickler müssen sich für einen der beiden Wege entscheiden, sicherlich gibt es auch noch weitere Konflikte in diesem Bereich.

  • Für wen gilt die DSGVO?

    Für wen gilt die DSGVO?

    Na, für jeden Menschen natürlich.

    Moooment, das stimmt nicht ganz.

    Im Erwägungsgrund 27 der DSGVO steht, dass sie nicht für verstorbene Personen gilt.

    Laut Art. 2 Abs. 2 lit. c findet die DSGVO keine Anwendung, sofern natürliche Personen ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten ausüben.

    Erst ab 16 Jahren kann eine Person über seine eigenen Daten bestimmen. So steht es in Art. 8 Abs. 1 DSGVO.

    Die Verarbeitung von Personen unter 16 Jahren ist nur dann rechtmäßig, wenn Träger der elterlichen Verantwortung die Einwilligung dazu geben.