Automatisch angehakt. Automatisch illegal!

Es gibt die verschiedensten Situationen, wo man Dinge im Internet anhaken muss.

GENAU: man muss sie selbst anhaken. Vorausgewählte und standardmäßig angehakte Kästchen darf es nicht geben.

Ganz egal, ob im Kontaktformular die gelesenen Datenschutzbedingungen oder im Cookie-Banner die Cookie-Varianten zur Einwilligung angehakt sind.

Im Art. 4 Abs. 11 DSGVO und dem EG 32 DSGVO kann man lesen, dass eine Einwilligung aktiv und vor allem freiwillig abgegeben werden muss.

Auch der EuGH (Az. C-673/17) hat festegestellt, dass bei der Speicherung von Cookies ein vorausgewähltes Häkchen nicht wirksam ist. Der Nutzer muss AKTIV zustimmen.

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