Na, für jeden Menschen natürlich.
Moooment, das stimmt nicht ganz.
Im Erwägungsgrund 27 der DSGVO steht, dass sie nicht für verstorbene Personen gilt.
Laut Art. 2 Abs. 2 lit. c findet die DSGVO keine Anwendung, sofern natürliche Personen ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten ausüben.
Erst ab 16 Jahren kann eine Person über seine eigenen Daten bestimmen. So steht es in Art. 8 Abs. 1 DSGVO.
Die Verarbeitung von Personen unter 16 Jahren ist nur dann rechtmäßig, wenn Träger der elterlichen Verantwortung die Einwilligung dazu geben.

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