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  • Datenschutz wird kleingeschrieben.

    Datenschutz wird kleingeschrieben.

    Auf vielen Webseiten wird dem Datenschutz, im wahrsten Sinne des Wortes, sehr wenig Platz eingeräumt.

    Meist steht der Link zum Datenschutz im Footer ganz unten auf der Seite.

    Das ist ja kein Problem. Auffällig ist nur, dass dieser Link, wie der zum Impressum, sehr klein geschrieben wird – oft in 10pt-Größe oder kleiner.

    Diesen Link mit einem Popup zu verdecken ist auch keine gute Idee.

    Zudem muss dieser Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder ähnlich lauten und nicht „Impressum“, bei dem beides auf einer Seite steht.

    Es ist wichtig, Datenschutz und Impressum zu trennen.

  • TOM, mit dem war ich in der Schule. Den meine ich aber nicht!

    TOM, mit dem war ich in der Schule. Den meine ich aber nicht!

    Im Datenschutz handelt es sich um „T“echnische und „O“rganisatorische „M“aßnahmen.

    Zu den technischen Maßnahmen gehören beispielsweise:

    – die Verschlüsselung von Daten.

    – die regelmäßige Datensicherungen.

    – die Firewall und Antivirus-Software.

    Die organisatorischen Maßnahmen sind zum Beispiel:

    – die Mitarbeiterschulung.

    – die verschlossenen Büroräume.

    – das Löschkonzept von Daten.

    Manchmal ist es verpflichtend, diese TOM ausführlich und verständlich aufzulisten.

  • Automatisch angehakt. Automatisch illegal!

    Automatisch angehakt. Automatisch illegal!

    Es gibt die verschiedensten Situationen, wo man Dinge im Internet anhaken muss.

    GENAU: man muss sie selbst anhaken. Vorausgewählte und standardmäßig angehakte Kästchen darf es nicht geben.

    Ganz egal, ob im Kontaktformular die gelesenen Datenschutzbedingungen oder im Cookie-Banner die Cookie-Varianten zur Einwilligung angehakt sind.

    Im Art. 4 Abs. 11 DSGVO und dem EG 32 DSGVO kann man lesen, dass eine Einwilligung aktiv und vor allem freiwillig abgegeben werden muss.

    Auch der EuGH (Az. C-673/17) hat festegestellt, dass bei der Speicherung von Cookies ein vorausgewähltes Häkchen nicht wirksam ist. Der Nutzer muss AKTIV zustimmen.

  • Ich überwache mein Grundstück mit Kameras. Ist das Okay?

    Ich überwache mein Grundstück mit Kameras. Ist das Okay?

    Sie sollten dabei einiges beachten.

    Es darf wirklich nur Ihr Grundstück von den Kameras erfasst werden. Das Nachbargrundstück und erst recht öffentliche Flächen sind tabu.

    Bevor jemand Ihr Grundstück betritt, muss er über die Kameras informiert werden. Am besten mit Schildern, die gut sichtbar angebracht werden.

    Dann kommt es auch noch darauf an, ob die Kameras aufzeichenen bzw. abspeichern, was sie „sehen“, oder nur Live-Bilder zeigen.

  • Auftragsverarbeiter ist jede Person, die Daten verarbeitet, oder?

    Auftragsverarbeiter ist jede Person, die Daten verarbeitet, oder?

    Nein, Auftragsverarbeiter sind externe Dienstleister, die im Auftrag des Verantwortlichen Daten verarbeiten.

    Das steht in Art. 4 Abs. 8 DSGVO.

    Aber nicht jeder Externe ist ein Auftragsverarbeiter, denn laut Art 28 Abs. 3 lit. a DSGVO arbeitet er gegenüber des Verantwortlichen weisungsgebunden.

    Es könnte so einfach sein – ist es aber nicht.

    Ist der Hoster, bei dem Ihre Webseite liegt, ein Auftragsverarbeiter?

    Arbeitet er weisungsgebunden. Eigentlich nicht, denn welche Server er einsetzt, ist egal. Windows oder Linux? Die Anbindung des Rechenzentrums? Alles egal.

    Also kein Auftragsverarbeiter.

    Bietet er jedoch diverse Pakete an, was üblich ist, so ist er an Ihre Bestellte Konfiguration gebunden. Speichergröße? Anzahl der Subdomains? Anzahl der E-MAil-Adressen? Serverstandort? Das alles kann vereinbart werden.

    Also ist er ein Auftragsverarbeiter.

    Aber was ist, wenn Sie das kleinste Paket gebucht haben. Wenn er dann zum selben Preis auf ein höheres Paket wechselt, kann es Ihnen doch egal sein.

    Also doch wieder kein Auftragsverarbeiter.

    Und wofür ist das wichtig? Mit Auftragsverarbeiter schließt man einen Vertrag – den AVV.

  • Haben Sie WordPress 7 installiert? Vorsicht KI!

    Haben Sie WordPress 7 installiert? Vorsicht KI!

    Neu im WordPress der Version 7 ist die Möglichkeit, den Content von der KI unterstützend zu erstellen.

    Man muss sich da aber im Klaren sein, welche Daten an die KI übergeben werden.

    Unter anderem können es Namen sein, von Personen, die dem nicht zugestimmt haben.

    Aber das ganze ist (noch) kein Grund zur Panik, denn die KI-Funktionen müssen erst aktiviert werden.

    In der reinen Installation werden keine Daten an die KI übergeben.

    Ich empfehle nicht, die KI zu meiden, sondern eher, sich damit zu beschäftigen, was bei deren Nutzung genau passiert.

  • „Weiter ohne Einwilligung“, „Ablehnen“, „Alle ablehnen“ – alles Lüge?

    „Weiter ohne Einwilligung“, „Ablehnen“, „Alle ablehnen“ – alles Lüge?

    All diese Texte erwecken den Eindruck, als wenn keine Cookies gesetzt werden.

    Es ist allerdings so, dass ein Cookie gesetzt werden muss, damit diese Abfrage nicht auf jeder Seite angezeigt wird.

    Dieser merkt sich nämlich, dass man zum Beispiel „Ablehnen“ ausgewählt hat.

    Ist dieser Cookie nicht illegal? Nein – er gehört zu den Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind.

    Genau solche dürfen gesetzt werden.

    Wie kann man das Problem nun lösen?

    Einfach mal den Ablehn-Button umbenennen in:

    Nur technisch notwendige

    Nur notwendige Cookies

    Nur essenzielle Cookies akzeptieren

    Nur notwendige

  • Darf der meine Daten verwenden? Warum?

    Darf der meine Daten verwenden? Warum?

    Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten. Im Art. 6 Abs. 1 DSGVO werden die Rechtmäßigkeiten der Verarbeitung beschrieben.

    a) Sie haben Ihre Einwilligung gegeben.

    b) Ein Vertrag macht die Verarbeitung nötig.

    c) Der Verantwortliche ist verpflichtet zur Verarbeitung.

    d) Es besteht ein lebenswichtiges Interesse.

    e) Die Verarbeitung liegt im öffentlichen Interesse.

    f) Ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder Dritten besteht.

    Der „Verantwortliche“ ist in der Regel der Chef eines Unternehmens.

  • Datenpanne – na und – das kann passieren.

    Datenpanne – na und – das kann passieren.

    Ja, das stimmt, aber jede Datenpanne muss protokolliert werden.

    Die Fakten zur Datenpanne, die Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen müssen dokumentiert werden.

    Nach einer genaueren Prüfung muss die Datenpanne eventuell sogar innerhalb von 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

    Die Inhalte dieser Meldung sind festgelegt und sollten komplett übermittelt werden.

  • Datenschutz-Folgeabschätzung? Was ist das denn schon wieder?

    Datenschutz-Folgeabschätzung? Was ist das denn schon wieder?

    Soll neue Software eingesetzt werden?

    Ist ein neues Schließsystem geplant?

    Möchte der Chef eine Zweiterfassung installieren?

    Dann sollte nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO geprüft werden, ob eine Datenschutz-Folgeabschätzung nötig ist.

    Muss sie erstellt werden, dann zeigt der ARt. 35 Abs. 7 DSGVO, was sie mindestens enthalten muss.

    Wichtig ist, dass dies alles vor dem Einsatz der neuen Technik geschieht.