In Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist das beschrieben.
Es geht darum, dass Daten nicht länger gespeichert bleiben, als sie benötigt werden.
Ist ein Kauf abgeschlossen, hat der Arzt die Blutwerte gesehen – und schon alles löschen – so einfach ist es nicht.
Die diversen Aufbewahrungspflichten haben eine höhere Priorität.
Wenn die Aufbewahrungsfristen auslaufen sollten die Daten gelöscht werden.

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