Soll neue Software eingesetzt werden?
Ist ein neues Schließsystem geplant?
Möchte der Chef eine Zweiterfassung installieren?
Dann sollte nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO geprüft werden, ob eine Datenschutz-Folgeabschätzung nötig ist.
Muss sie erstellt werden, dann zeigt der ARt. 35 Abs. 7 DSGVO, was sie mindestens enthalten muss.
Wichtig ist, dass dies alles vor dem Einsatz der neuen Technik geschieht.

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