Soll neue Software eingesetzt werden? Ist ein neues Schließsystem geplant? Möchte der Chef eine Zweiterfassung installieren?
Dann sollte nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO geprüft werden, ob eine Datenschutz-Folgeabschätzung nötig ist.
Muss sie erstellt werden, dann zeigt der ARt. 35 Abs. 7 DSGVO, was sie mindestens enthalten muss.
Wichtig ist, dass dies alles vor dem Einsatz der neuen Technik geschieht.
