Im Internet müssen die Datenschutzbestimmungen laut Art. 12 Abs. 1 DSGVO angeboten werden.
Es ist ganz klar beschrieben, dass diese nicht nur in präziser, transparenter und verständlicher, sondern auch in leicht zugänglicher Form existieren müssen.
Das bedeutet im Grunde ein barrierefreier Zugang zu den Informationen.
Ein PDF ist nicht barrierefrei und somit als einzige Informations-Form nicht zulässig. Zusätzlich zur „normalen“ Webseite ist es aber in Ordnung.

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