… wird ein Datenschutzbeauftragter zur Pflicht.
Dieser Mythos hält sich hartnäckig. Was aber stimmt denn dann?
Nach § 38 BDSG muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
Das gilt auch für die Mitarbeiter mit einer Firmen-E-Mail-Adresse, denn mit E-Mails werden personenbezogene Daten verarbeitet.
Zu den 20 Personen zählen auch Teilzeitkräfte, Praktikanten und Auszubildende.
Wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten besteht, muss auch ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

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