Autor: admin

  • Ist JavaScript erlaubt?

    Ist JavaScript erlaubt?

    Grundsätzlich schon, soweit die der Informationspflicht unterliegenden Teile der Webseite auch ohne JavaScript verfügbar sind.

    Manchmal „fliegen“ Texte in das Sichtfeld hinein.

    Manchmal drehen sich Cookie-Bars nach der Betätigung hinaus.

    Das mögen schöne Effekte sein, aber die Datenschutzerklärung und das Impressum müssen ohne JavaScript, eine Programmiersprache, welche im Browser abläuft, abrufbar sein.

    Aber warum? Es gibt Firmen-Firewalls, die JavaScript herausfiltern oder auch Nutzer, die aus Angst vor Viren JavaScript deaktiviert haben.

    Die oben genannten Informationen müssen für alle Nutzer sichtbar sein. Natürlich gilt das auch für die Cookie-Bars, die benutzbar sein müssen, um auszuwählen, welche Cookies angelegt werden dürfen.

  • Datenschutzbestimmungen als PDF anbieten?

    Datenschutzbestimmungen als PDF anbieten?

    Im Internet müssen die Datenschutzbestimmungen laut Art. 12 Abs. 1 DSGVO angeboten werden.

    Es ist ganz klar beschrieben, dass diese nicht nur in präziser, transparenter und verständlicher, sondern auch in leicht zugänglicher Form existieren müssen.

    Das bedeutet im Grunde ein barrierefreier Zugang zu den Informationen.

    Ein PDF ist nicht barrierefrei und somit als einzige Informations-Form nicht zulässig. Zusätzlich zur „normalen“ Webseite ist es aber in Ordnung.

  • § 38 BDSG in Gefahr?

    § 38 BDSG in Gefahr?

    Laut § 38 BDSG muss ein Unternehmen teilweise schon ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

    Was ist, wenn dieser Paragraph bald wegfallen würde?

    Sind Datenschutzbeauftragte dann überflüssig?

    Nein!

    Der Art. 37 Abs. 1 lit, c DSGVO schreibt einen Datenschutzbeauftragten vor, wennn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung von beispielsweise Gesunheitsdaten besteht.

    Also betrifft das alle Ärzte.

    Knapp vorbei ist auch daneben. Die Datenschutzbehörden sehen das anders. Die Kerntätigkeit von Ärzten besteht darin, dem Menschen zu helfen, nicht deren Gesundheitsdaten zu verarbeiten.

    ???

    Ohne Anamnese, Blutwerte und radiologische Befunde kann ein Arzt doch gar nicht arbeiten.

    Sind Datenschutzbeauftragte dann überflüssig?

    Nein!

    VVT, AVV, datenschutzkonforme Webseiten – das sind beispielsweise Dinge, auf die geachtet werden muss.

    Es klingt einfach, aber tatsächlich ist der Datenschutz schon ein komplexes Thema, wofür man selbst in kleineren Unternehmen eine Fachkraft damit beauftragen sollte.

    Es lebe der Datenschutzbeauftragte.

    Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.

  • Englische Texte im Web?

    Englische Texte im Web?

    Das ist keine gute Idee, soweit es um die Datenschutzbestimmungen, das Impressum und die Cookie-Einstellungen geht.

    Die DSGVO schreibt vor, dass die entsprechenden Texte in einer verständlichen Form und klaren und einfachen Sprache abgebildet werden müssen.

    Somit ist es klar, dass ausländische Sprachen nicht Datenschutzkonform sind.

  • Die Bußgelder können sehr hoch sein!

    Die Bußgelder können sehr hoch sein!

    Im Art. 83 Abs. 5 DSGVO steht, dass Bußgelder bis zu 20 Millionen bzw. 4% des weltweiten Umsatz möglich sind.

    Das ist ganz schön heftig.

    Natürlich zeigt die Angabe „bis zu“, dass wohl in der Regel die Bußgelder niedriger sind, was auch stimmt.

    Es ist dennoch besser, hier kein Risiko einzugehen. Einen Datenschutzberater muss ein Unternehmen unter Umständen bereits ab 20 Mitarbeitern benennen, obwohl die allgemeine Meinung von 200 Mitarbeitern ausgeht.

    Ist Ihre Webseite datenschutzkonform?

    Haben Sie alle nötigen Unterlagen erstellt?

    Versäumnisse in diesen Bereichen können schon zu einem Bußgeld führen.

  • Pseudonymisierte Daten.

    Pseudonymisierte Daten.

    Die Pseudonymisierten Daten sind relativ sicher, aber nicht so sicher wie anonymisierte Daten.

    Beispiel:

    Ein Onlineshop-Betreiber möchte wissen, wie viel Geld seine Kunden im Shop ausgegeben haben.

    Exportiert wird eine Datei, die die Kundennummern und die Summe der Käufe enthält.

    Mit der reinen Datei kann niemand die Verbindung zu Ihnen herstellen.

    Aber ganz so sicher ist es nicht, denn wer Zugang zu den Daten hat, welche die Kundennummer mit den Kundendaten verknüpft, kann Ihnen die entsprechende Summe zuordnen.

    Die Kundennummer dient dabei als ID, welche eindeutig sein muss.

  • Anonymisierte Daten.

    Anonymisierte Daten.

    Nach Anonymisierung Ihrer Daten ist es nicht mehr möglich, diese mit Ihnen in Verbindung zu bringen.

    Beispiel:

    In einem Onlineshop werden Daten exportiert, wann welches Produkt zu welchem Preis verkauft wurde.

    Wenn das die ausschließlich exportierten Daten sind, kann niemand mehr sagen, wer welches Produkt gekauft hat.

    Ist diese Information einmal verloren, so kann sie nie wieder hergestellt werden. Zumindest nicht in der exportierten Datei.

    Ihre Daten sind in dieser Hinsicht sicher.

  • Irrtum! Erst ab 200 Mitarbeitern …

    Irrtum! Erst ab 200 Mitarbeitern …

    … wird ein Datenschutzbeauftragter zur Pflicht.

    Dieser Mythos hält sich hartnäckig. Was aber stimmt denn dann?

    Nach § 38 BDSG muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.

    Das gilt auch für die Mitarbeiter mit einer Firmen-E-Mail-Adresse, denn mit E-Mails werden personenbezogene Daten verarbeitet.

    Zu den 20 Personen zählen auch Teilzeitkräfte, Praktikanten und Auszubildende.

    Wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten besteht, muss auch ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.

  • Warum Datenminimierung?

    Warum Datenminimierung?

    Laut Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen die personenbezogenen Daten dem Zweck der Verwendung angemessen sein.

    Bei einem Gewinnspiel muss man oft die Post-Adresse, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse angeben. Um die Gewinnmitteilung zuzustellen, reicht jedoch einer der Wege aus. Somit gibt es hier keine Datenminimierung.

    Für den Kauf in einem Onlineshop ist es auch irrelevant, welches Geschlecht der/die Kunde/Kundin hat. Zudem muss es auch noch das „Geschlecht“ divers geben.

    Auch der Geburtstag ist unnötig.

  • Die Zweckbindung ist sehr wichtig.

    Die Zweckbindung ist sehr wichtig.

    Aber was ist eine Zweckbindung?

    Falls Sie unterschreiben, dass Ihr Foto auf der Firmenwebseite angezeigt werden darf, ist der Druck im Firmenprospekt nicht erlaubt.

    Im Onlineshop dienen Ihre Daten in der Regel dem Kauf und Versand von Waren, nicht dem Versand von Shopfremder Werbung.

    Werden also Ihre Daten oder Bilder für einen Zweck verwendet, so sind diese an diesen Zweck gebunden, sofern er dafür legal ist.