Autor: admin

  • KI-freie Texte!

    KI-freie Texte!

    Auf LinkedIn beschweren sich immer wieder viele über Posts mit KI-generierten Texten.

    Ich finde es auch fragwürdig, wenn man sich nicht die Mühe macht, einen Text selbst zu schreiben.

    Auch wenn es mir vor ein paar Tagen unterstellt wurde – meine Texte werden von keiner KI erstellt.

    Texte haben doch auch einen persönlichen Charakter – es wäre doch schade, wenn der untergehen würde.

  • Wieviel kostet ein Datenschutzbeauftragter?

    Wieviel kostet ein Datenschutzbeauftragter?

    Die übliche Spanne liegt zwischen 120 und 240 Euro netto. Natürlich geht es auch höher.

    Diese Entlohnung entspricht in etwa der eines Autolackierers.

    Das sind also inzwischen ganz normale Preise. Ein Datenschutzbeauftragter hält sich ständig auf eigene Kosten auf dem Laufenden. Dieses ist aus meiner Sicht existenziell sehr wichtig. Es lohnt sich, bei einem Datenschutzbeauftragten Erkundigungen einzuholen, was für Leistungen empfehlenswert sind und zu welchen Konditionen er sie anbieten kann.

    Schaffen Sie bei Ihren Kunden Vertrauen, werben Sie mit den Schutz der Daten durch Ihr Haus. Das Thema Datenschutz ist in der Gesellschaft angekommen.

    Es ist sicherer uns anzusprechen, ist günstiger, als sich eigenständig einzuarbeiten und unter Umständen Bußgelder auferlegt zu bekommemen. Aktuell ist die Verfolgung durch die Behörden noch nicht weiterfortgeschritten. Das heißt allerdings nicht, dass die Möglichkeit einer Rechtsverfolgung ausgeschlossen ist und ja, vielleicht klingt es nach „Panikmache“, aus meiner Sicht ist dieses durchaus gerechtfertigt.

  • B2B Werbung!

    B2B Werbung!

    Hallo zusammen, Werbung auf dem Auto, Werbebanner am erlaubten Zaun, Annonce in der IHK-Zeitschrift, …

    Wie macht Ihr B2B Werbung – welche Erfahrungen habt Ihr gemacht?

    Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende und eine kommende, erfolgreiche Woche.

  • Was ist Speicherbegrenzung?

    Was ist Speicherbegrenzung?

    In Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist das beschrieben.

    Es geht darum, dass Daten nicht länger gespeichert bleiben, als sie benötigt werden.

    Ist ein Kauf abgeschlossen, hat der Arzt die Blutwerte gesehen – und schon alles löschen – so einfach ist es nicht.

    Die diversen Aufbewahrungspflichten haben eine höhere Priorität.

    Wenn die Aufbewahrungsfristen auslaufen sollten die Daten gelöscht werden.

  • Warum Datenschutz?

    Warum Datenschutz?

    Datenschutz ist für viele immer noch ein Tabu-Thema, aber warum?

    Stehen Sie auf der Seite Ihrer Kunden und zeigen Sie ihnen, dass Sie höchste Sorgfalt walten lassen, wenn es um deren Daten geht.

    Niemand möchte, dass mit seinen Daten unvorsichtig umgegangen wird.

    Schaffen Sie Vertrauen.

    Bestellen Sie einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten und tragen Sie ihn in Ihre Datenschutzerklärung ein.

    Ein kompetenter Internetauftritt mit diesem Eintrag lässt Ihre Kunden ruhiger schlafen.

    Gendern: Mit der männlichen Form meine ich ausdrücklich auch die weibliche und diverse.

  • Ist JavaScript erlaubt?

    Ist JavaScript erlaubt?

    Grundsätzlich schon, soweit die der Informationspflicht unterliegenden Teile der Webseite auch ohne JavaScript verfügbar sind.

    Manchmal „fliegen“ Texte in das Sichtfeld hinein.

    Manchmal drehen sich Cookie-Bars nach der Betätigung hinaus.

    Das mögen schöne Effekte sein, aber die Datenschutzerklärung und das Impressum müssen ohne JavaScript, eine Programmiersprache, welche im Browser abläuft, abrufbar sein.

    Aber warum? Es gibt Firmen-Firewalls, die JavaScript herausfiltern oder auch Nutzer, die aus Angst vor Viren JavaScript deaktiviert haben.

    Die oben genannten Informationen müssen für alle Nutzer sichtbar sein. Natürlich gilt das auch für die Cookie-Bars, die benutzbar sein müssen, um auszuwählen, welche Cookies angelegt werden dürfen.

  • Datenschutzbestimmungen als PDF anbieten?

    Datenschutzbestimmungen als PDF anbieten?

    Im Internet müssen die Datenschutzbestimmungen laut Art. 12 Abs. 1 DSGVO angeboten werden.

    Es ist ganz klar beschrieben, dass diese nicht nur in präziser, transparenter und verständlicher, sondern auch in leicht zugänglicher Form existieren müssen.

    Das bedeutet im Grunde ein barrierefreier Zugang zu den Informationen.

    Ein PDF ist nicht barrierefrei und somit als einzige Informations-Form nicht zulässig. Zusätzlich zur „normalen“ Webseite ist es aber in Ordnung.

  • § 38 BDSG in Gefahr?

    § 38 BDSG in Gefahr?

    Laut § 38 BDSG muss ein Unternehmen teilweise schon ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

    Was ist, wenn dieser Paragraph bald wegfallen würde?

    Sind Datenschutzbeauftragte dann überflüssig?

    Nein!

    Der Art. 37 Abs. 1 lit, c DSGVO schreibt einen Datenschutzbeauftragten vor, wennn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung von beispielsweise Gesunheitsdaten besteht.

    Also betrifft das alle Ärzte.

    Knapp vorbei ist auch daneben. Die Datenschutzbehörden sehen das anders. Die Kerntätigkeit von Ärzten besteht darin, dem Menschen zu helfen, nicht deren Gesundheitsdaten zu verarbeiten.

    ???

    Ohne Anamnese, Blutwerte und radiologische Befunde kann ein Arzt doch gar nicht arbeiten.

    Sind Datenschutzbeauftragte dann überflüssig?

    Nein!

    VVT, AVV, datenschutzkonforme Webseiten – das sind beispielsweise Dinge, auf die geachtet werden muss.

    Es klingt einfach, aber tatsächlich ist der Datenschutz schon ein komplexes Thema, wofür man selbst in kleineren Unternehmen eine Fachkraft damit beauftragen sollte.

    Es lebe der Datenschutzbeauftragte.

    Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.

  • Englische Texte im Web?

    Englische Texte im Web?

    Das ist keine gute Idee, soweit es um die Datenschutzbestimmungen, das Impressum und die Cookie-Einstellungen geht.

    Die DSGVO schreibt vor, dass die entsprechenden Texte in einer verständlichen Form und klaren und einfachen Sprache abgebildet werden müssen.

    Somit ist es klar, dass ausländische Sprachen nicht Datenschutzkonform sind.

  • Die Bußgelder können sehr hoch sein!

    Die Bußgelder können sehr hoch sein!

    Im Art. 83 Abs. 5 DSGVO steht, dass Bußgelder bis zu 20 Millionen bzw. 4% des weltweiten Umsatz möglich sind.

    Das ist ganz schön heftig.

    Natürlich zeigt die Angabe „bis zu“, dass wohl in der Regel die Bußgelder niedriger sind, was auch stimmt.

    Es ist dennoch besser, hier kein Risiko einzugehen. Einen Datenschutzberater muss ein Unternehmen unter Umständen bereits ab 20 Mitarbeitern benennen, obwohl die allgemeine Meinung von 200 Mitarbeitern ausgeht.

    Ist Ihre Webseite datenschutzkonform?

    Haben Sie alle nötigen Unterlagen erstellt?

    Versäumnisse in diesen Bereichen können schon zu einem Bußgeld führen.