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  • Frau, Herr, divers – diese Auswahl darf kein Pflichtfeld sein?

    Frau, Herr, divers – diese Auswahl darf kein Pflichtfeld sein?

    Laut Art. 5 Abs. 1 lit. c müssen die personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und soweit wie möglich beschränkt werden.

    Diese „Datenminimierung“ betrifft unter anderem alle Onlineshops die bei der Registrierung oder auch bei der Empfängeradresse das Geschlecht als Pflichtfeld bereitstellen.

    Dies ist laut o.g. Artikel nicht erlaubt, denn das Geschlecht des Kunden ist für etwaige Bestellungen unnötig.

    Das gleiche gilt auch für die meisten Kontaktformulare.

    Wird für das Geschlecht eine Dropdown- bzw. Auswahlbox eingesetzt, so ist die Vorauswahl mit einem leeren Text zu versehen und nicht mit Frau, Herr oder divers.

  • Informiere ich mich oder gehe ich das Risiko ein?

    Informiere ich mich oder gehe ich das Risiko ein?

    Muss ich in meinem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

    Öffentliche Stellen müssen immer einen Datenschutzbeauftragten benennen.

    … aber Unternehmen?

    Bei einer umfangreichen regelmäßigen systematischen Überwachung von betroffenen Personen oder …

    Bei einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder …

    Wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

    Art. 9 DSGVO: Hier sind Daten aufgezählt, welche besonders sensibel sind, wie beispielsweise die Kirchenzugehörigkeit, Gesundheitsdaten (Krankentage). Jede Personalabteilung verarbeitet solche Daten.

    Das hier ist nur ein grober Überblick.

  • Ist mein Impressum aktuell? Was stimmt denn nicht?

    Ist mein Impressum aktuell? Was stimmt denn nicht?

    Viele Unternehmen stellen ihr Impressum laut TMG ins Internet.

    Genau das war mal richtig. Bis zum 14. Mai 2024 war das Okay.

    Dann erfolgte eine Umstellung, die bei vielen Menschen nicht angekommen ist.

    Aus dem § 5 TMG wurde der § 5 DDG.

    Einfach die Buchstaben tauschen und schon ist alles wieder im Lot.

  • Aktenvernichter ist doch gleich Aktenvernichter, oder?

    Aktenvernichter ist doch gleich Aktenvernichter, oder?

    Das stimmt leider nicht. Die Art des Aktenvernichters hängt von der Art der Daten ab, welche vernichtet werden sollen.

    Die DIN 66399 beschreibt genau, welchen Aktenvernichter Sie benötigen.

    Vernichten Sie nur „normale“ personenbezogene Daten, so reicht ein Aktenvernichter der Klasse P3 (P für Papier) völlig aus.

    Er erzeugt Papierschnipsel vom maximalen 320 mm².

    Vernichten Sie aber Daten laut Art. 9 Abs. 1 DSGVO, so ist das Minimum ein P4 Aktenvernichter, welcher 160 mm² große Schnipsel erzeugt.

    Ich empfehle, gleich einen P4 Aktenvernichter zu benutzen, da man später nicht doppelt bezahlt.

  • Warum darf ich das nicht machen? Ich kann Beides.

    Warum darf ich das nicht machen? Ich kann Beides.

    Wird ein Unternehmen beauftragt, für die IT-Sicherheit zu sorgen, wie zum Beispiel die Netzwerk-Sicherheit überwachen oder Server oder Software zu administrieren, um sie sicherer zu machen.

    Das ist kein Problem, denn solche Menschen und Unternehmen brauchen wir mehr denn je.

    Wird allerdings das Unternehmen, schlimmer noch, dessen Chef zum Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers gemacht, so ist das nicht zulässig.

    Diese doppelte Beauftragung gefährdet die Neutralität und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.

    Wer ist nun dafür zuständig, solche Situationen zu vermeiden? Nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO ist der „Verantwortliche“ dafür im wahrsten Sinne des Wortes verantwortlich.

    Wer ist in diesem Falle der Verantwortliche? Der Inhaber des beauftragenden Unternehmens.

    Hohe Strafen kann man umgehen, wenn man sich dessen bewußt ist.

  • Der 19. Juni 2026 ist der Stichtag.

    Der 19. Juni 2026 ist der Stichtag.

    Laut § 356a BGB müssen im Onlineshop Bestellungen storniert werden können.

    Es handelt sich um bis zu 14 Tage alte Bestellungen.

    Die Stornierung muss so einfach wie die Bestellung sein.

    Am besten bietet man dem Kunden nach dem Login im Menü einen Punkt an, unter dem alle stornierbaren Bestellungen aufgelistet werden. Jede dieser Bestellungen erhält einen Button mit dem Text „Bestellung stornieren“.

  • Warum noch das Risiko abwägen?

    Warum noch das Risiko abwägen?

    Der Datenschutz schreibt in gewissen Situationen eine Prüfung vor, ob und wie wahrscheinlich einer natürlichen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstehen kann.

    Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der reine Kontrollverlust über seine Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellt.

    Die Frage, ob ein Datenleck einen immateriellen Schaden erzeugt, hat sich somit erledigt.