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  • Ablehnen? Schwierig!

    Ablehnen? Schwierig!

    In vielen Cookie-Bannern wird dar Button „Ablehnen“ unscheinbarer dargestellt als der Button „Alles annehmen“.

    Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird so auf den zweiten Button gelenkt.

    Man soll dadurch automatisch allen Cookies zustimmen und nicht weitere Buttons suchen.

    Das ist leider nicht zulässig, denn laut Art. 7 DSGVO muss die Verweigerung genauso einfach erteilt werden können, wie die Einwilligung selbst.

    Nach dem Urteil des VG Hannover (Az.: 10 A 5385/22) muss „Alles Ablehnen“ genauso gut sichtbar und gleichwertig neben dem „Alles akzeptieren“ stehen.

  • Die Datenschutz-Schulung.

    Die Datenschutz-Schulung.

    Im Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO steht, dass der Datenschutzbeauftragte auch die Aufgabe hat, die Mitarbeiter, welche personenbezogene Daten verarbeiten, zu schulen.

    Bei Schulungen von mehr als 50 Personen ist es besser, die Personen in mehrere Gruppen aufzuteilen, damit es übersichtlich bleibt.

    Es ist damit zu rechnen, dass die Schulung etwa eine Stunde dauern wird – abhängig von den aufkommenden Fragen.

  • Der Jahresbericht für den Verantwortlichen.

    Der Jahresbericht für den Verantwortlichen.

    Es ist für Datenschutzbeauftragte in Unternehmen nicht vorgeschrieben, einen Jahresbericht zu erstellen, aber es gehört einfach zum guten Ton, ihn zu übergeben.

    Darin stehen die Aktivitäten des Datenschutzbeauftragten, besondere Vorkommnisse und noch offene Baustellen.

    Selbstverständlich sollte darin auch festgehalten werden, was (sehr) gut gelaufen ist. Positive Anmerkungen unterstützen das angenehmere Verhältnis zum Datenschutz.

    Wenn nur negative Dinge aufgeführt sind, macht das Lesen auch nicht so viel Spaß.

    Wem darf ich zum Jahreswechsel einen Bericht überreichen?

  • Welche (Grund-)Rechte im Datenschutz habe ich eigentlich?

    Welche (Grund-)Rechte im Datenschutz habe ich eigentlich?

    Auskunftsrecht Art. 15 DSGVO

    Ein Unternehmen muss Ihnen mitteilen, ob und welche Daten über Sie gespeichert sind.

    Recht auf Berichtigung Art. 16 DSGVO

    Ein Unternehmen ist verpflichtet, falsche oder unvollständige Daten zu korrigieren.

    Recht auf Löschung Art. 17 DSGVO

    Sie haben das Recht auf Vergessenwerden, falls keine Aufbewahrungsfristen dagegen sprechen.

    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Art. 18 DSGVO

    Sie können verlangen, dass Ihre Daten aktuell nicht verarbeitet werden.

    Recht auf Übertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Sie können Ihre Daten an ein anderes Unternehmen übertragen lassen.

    Widerspruchsrecht Art. 21 DSGVO

    Sie können zum Beispiel bei Direktwerbung der Datenverarbeitung widersprechen.

    Beschwerderecht Art. 77 DSGVO

    Sie können sich jederzeit bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren.

  • Eine Wolke voller Begriffe.

    Eine Wolke voller Begriffe.

    Im Datenschutz gibt es sehr viele Begriffe, die den täglichen Alltag eines Datenschutzbeauftragten begleiten.

    Wie in einem Netz hängen die meisten Begriffe voneinander ab und bedingen sich.

    Befinden sich in dem Netz Löcher, so besteht die Gefahr, dass nötige Dokumente nicht erstellt werden oder Einwilligungen unrechmäßig eingeholt werden.

    Als Mitarbeiter ist man häufig betriebsblind und sieht einige Dinge nicht mehr, weil sie zu selbstverständlich geworden sind.

    Empfindliche Strafen drohen bei einer Überprüfung durch die entsprechende Behörde.

    Ein Blick von außen hilft dabei, den Überblick zu bewahren.

    Ich biete Ihnen an, diesen externen Blick in Ihr Unternehmen zu wagen und Sie etnsprechend zu beraten.

  • Datenschutz wird kleingeschrieben.

    Datenschutz wird kleingeschrieben.

    Auf vielen Webseiten wird dem Datenschutz, im wahrsten Sinne des Wortes, sehr wenig Platz eingeräumt.

    Meist steht der Link zum Datenschutz im Footer ganz unten auf der Seite.

    Das ist ja kein Problem. Auffällig ist nur, dass dieser Link, wie der zum Impressum, sehr klein geschrieben wird – oft in 10pt-Größe oder kleiner.

    Diesen Link mit einem Popup zu verdecken ist auch keine gute Idee.

    Zudem muss dieser Link „Datenschutz“, „Datenschutzerklärung“ oder ähnlich lauten und nicht „Impressum“, bei dem beides auf einer Seite steht.

    Es ist wichtig, Datenschutz und Impressum zu trennen.

  • TOM, mit dem war ich in der Schule. Den meine ich aber nicht!

    TOM, mit dem war ich in der Schule. Den meine ich aber nicht!

    Im Datenschutz handelt es sich um „T“echnische und „O“rganisatorische „M“aßnahmen.

    Zu den technischen Maßnahmen gehören beispielsweise:

    – die Verschlüsselung von Daten.

    – die regelmäßige Datensicherungen.

    – die Firewall und Antivirus-Software.

    Die organisatorischen Maßnahmen sind zum Beispiel:

    – die Mitarbeiterschulung.

    – die verschlossenen Büroräume.

    – das Löschkonzept von Daten.

    Manchmal ist es verpflichtend, diese TOM ausführlich und verständlich aufzulisten.

  • Automatisch angehakt. Automatisch illegal!

    Automatisch angehakt. Automatisch illegal!

    Es gibt die verschiedensten Situationen, wo man Dinge im Internet anhaken muss.

    GENAU: man muss sie selbst anhaken. Vorausgewählte und standardmäßig angehakte Kästchen darf es nicht geben.

    Ganz egal, ob im Kontaktformular die gelesenen Datenschutzbedingungen oder im Cookie-Banner die Cookie-Varianten zur Einwilligung angehakt sind.

    Im Art. 4 Abs. 11 DSGVO und dem EG 32 DSGVO kann man lesen, dass eine Einwilligung aktiv und vor allem freiwillig abgegeben werden muss.

    Auch der EuGH (Az. C-673/17) hat festegestellt, dass bei der Speicherung von Cookies ein vorausgewähltes Häkchen nicht wirksam ist. Der Nutzer muss AKTIV zustimmen.

  • Ich überwache mein Grundstück mit Kameras. Ist das Okay?

    Ich überwache mein Grundstück mit Kameras. Ist das Okay?

    Sie sollten dabei einiges beachten.

    Es darf wirklich nur Ihr Grundstück von den Kameras erfasst werden. Das Nachbargrundstück und erst recht öffentliche Flächen sind tabu.

    Bevor jemand Ihr Grundstück betritt, muss er über die Kameras informiert werden. Am besten mit Schildern, die gut sichtbar angebracht werden.

    Dann kommt es auch noch darauf an, ob die Kameras aufzeichenen bzw. abspeichern, was sie „sehen“, oder nur Live-Bilder zeigen.

  • Auftragsverarbeiter ist jede Person, die Daten verarbeitet, oder?

    Auftragsverarbeiter ist jede Person, die Daten verarbeitet, oder?

    Nein, Auftragsverarbeiter sind externe Dienstleister, die im Auftrag des Verantwortlichen Daten verarbeiten.

    Das steht in Art. 4 Abs. 8 DSGVO.

    Aber nicht jeder Externe ist ein Auftragsverarbeiter, denn laut Art 28 Abs. 3 lit. a DSGVO arbeitet er gegenüber des Verantwortlichen weisungsgebunden.

    Es könnte so einfach sein – ist es aber nicht.

    Ist der Hoster, bei dem Ihre Webseite liegt, ein Auftragsverarbeiter?

    Arbeitet er weisungsgebunden. Eigentlich nicht, denn welche Server er einsetzt, ist egal. Windows oder Linux? Die Anbindung des Rechenzentrums? Alles egal.

    Also kein Auftragsverarbeiter.

    Bietet er jedoch diverse Pakete an, was üblich ist, so ist er an Ihre Bestellte Konfiguration gebunden. Speichergröße? Anzahl der Subdomains? Anzahl der E-MAil-Adressen? Serverstandort? Das alles kann vereinbart werden.

    Also ist er ein Auftragsverarbeiter.

    Aber was ist, wenn Sie das kleinste Paket gebucht haben. Wenn er dann zum selben Preis auf ein höheres Paket wechselt, kann es Ihnen doch egal sein.

    Also doch wieder kein Auftragsverarbeiter.

    Und wofür ist das wichtig? Mit Auftragsverarbeiter schließt man einen Vertrag – den AVV.