Der Datenschutz schreibt in gewissen Situationen eine Prüfung vor, ob und wie wahrscheinlich einer natürlichen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstehen kann.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der reine Kontrollverlust über seine Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellt.
Die Frage, ob ein Datenleck einen immateriellen Schaden erzeugt, hat sich somit erledigt.
